Gentests nur eingeschränkt für Versicherungen verwerten - BVK ist für begrenzte Verwendung
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt den Entwurf für ein Gendiagnostikgesetz (GenDG). Das vom Bundeskabinett am 27. August 2008 beschlossene und in das weitere parlamentarische Verfahren eingebrachte Gesetz soll der Gefahr einer möglichen Diskriminierung vorbeugen, die mit dem Wissen um die genetischen Eigenschaften von Menschen verbunden ist. Insbesondere sollen Erkenntnisse aus Erbgutanalysen und Gentests, die Rückschlüsse auf die Lebenserwartung, Erbkrankheiten und Dispositionen erlauben, gar nicht oder nur unter sehr hohen Auflagen Eingang in die Vertragsabschlüsse von Versicherungen finden.
„Der Entwurf schützt das Recht des Einzelnen auf Wissen und Nichtwissen seiner genetischen Befunde“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz, „und sieht die Zustimmung des Einzelnen zu genetischen Untersuchungen vor.“
Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Versicherungsunternehmen vor und nach Abschluss eines Versicherungsvertrages grundsätzlich weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte Untersuchungen verlangen dürfen. Auch ein Empfang oder ein Verwenden gentechnischer Daten soll ihnen untersagt sein. Um Missbrauch seitens der Versicherungskunden zu vermeiden, ist vorgesehen, dass die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen vorgelegt werden müssen, wenn eine Versicherung mit einer sehr hohen Versicherungssumme ab 300.000 Euro oder einer sehr hohen Jahresrente ab 30.000 Euro abgeschlossen werden soll. Davon wären vor allem die Personversicherungen, wie Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Pflege- und Rentenversicherungen betroffen.
Der BVK begrüßt diese für einen Versicherungsvertrag bestimmten Regelungen, da mit ihnen weiterhin gewährleistet wird, dass Versicherungsunternehmen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages keine genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen dürfen und dass weiterhin der Zugang zu den privaten Kranken- und Lebensversicherungen nicht durch genetische Eigenschaften erschwert oder verweigert werden darf.
Auch dass die bisherigen Auskunftspflichten des Versicherten aufgehoben werden, erscheint dem BVK notwendig, insbesondere das Verbot, nach durchgeführten genetischen Untersuchungen oder Analysen zu fragen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegenzunehmen oder zu verwenden. Eine Einschränkung dieser Bestimmung würde nach Einschätzung des BVK zu einer Umgehung sowohl durch den Versicherer als auch durch den Versicherten führen: „Der Versicherer würde versuchen, sich vom Vertrag zu lösen oder eine höhere Prämie verlangen, der Versicherte würde bei einem späteren, für ihn günstigeren Ergebnis einer Untersuchung eine niedrigere Prämie verlangen“, betont der BVK-Präsident.
Als richtig erachtet es der BVK, das Verbot der Entgegennahme und Verwertung gendiagnostischer Untersuchungen auf Versicherungsverträge zu begrenzen, aus denen Leistungen von einmalig 300.000 Euro und weniger oder eine Jahresrente 30.000 Euro oder weniger bezogen werden. Mit dieser Bestimmung, die im Wesentlichen auch der Selbstbeschränkung der Deutschen Versicherer entspricht, kann die Ausnutzung eines Wissensvorsprungs im eigenen wirtschaftlichen Interesse zu Lasten der Solidargemeinschaft verhindert werden.
BVK-Pressemitteilung vom 29. Oktober 2008