Nur Vermittlung mit Beratung
Bei der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) in nationales Recht darf der Verbraucherschutz nicht auf der Strecke bleiben.
In Deutschland darf es auch in Zukunft keine Vermittlung von Versicherungsprodukten ohne ausreichende Beratung geben, sagt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Denn gerade die persönliche Beratung macht die Leistung des Vermittlers aus und schützt den Verbraucher. In Deutschland besteht bereits eine umfassende gesetzliche Beratungs- und Dokumentationspflicht, die es beizubehalten gilt.
Der BVK fordert daher, dass der deutsche Gesetzgeber die bestehenden inländischen Regelungen des Versicherungsvermittlerrechts, wie sie etwa im Versicherungsvertragsgesetz und in der Versicherungsvermittlungsverordnung fixiert sind, beibehält. Denn diese erfüllen im Wesentlichen bereits die neuen Anforderungen der IDD.
„Wir begrüßen aber, dass die IDD ihren Anwendungsbereich auf den Direktvertrieb und den Internetvertrieb ausweitet“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Daher wollen wir auch, dass diese in der IDD vorgesehene Gleichbehandlung aller Versicherungsvertriebe endlich auch in Deutschland umgesetzt wird.“
Qualität der Beratung wichtig
Um die Qualität der Beratung sicherzustellen, sollten auch die Anforderungen der Initiative der deutschen Versicherungsbranche „gut beraten“ übernommen und das bewährte spartenübergreifende Sachkundesystem in Deutschland beibehalten werden. „Schließlich sind die Anforderungen von „gut beraten“ doppelt so hoch und das deutsche Qualifizierungssystem genügt einer ganzheitlichen Kundenberatung“, so der BVK-Präsident. „Denn der BVK nimmt den Verbraucherschutz ernst.“
Eine Fokussierung des Gesetzgebers auf die Vergütung führt zu falschen Anreizen im Verbraucherschutz. Die Qualität der Versicherung kann nicht alleine an der Provisionshöhe festgemacht werden. Der BVK begrüßt deshalb, dass die zwingende Provisionsoffenlegung keinen Eingang in die EU-Richtlinie gefunden hat. Das Provisionsabgabeverbot muss beibehalten und gesetzlich verankert werden. „Die Abschaffung der Provisionsvergütung zu Gunsten einer erweiterten Honorarberatung lehnen wir ab“, so Michael H. Heinz.
Generell muss der bürokratische Umfang bei der Umsetzung der Richtlinie begrenzt und die Praxistauglichkeit bei der Umsetzung der Richtlinie stets im Auge behalten werden. Die bestehenden deutschen Regelungen erfüllen im Wesentlichen bereits die Voraussetzungen der Richtlinie. Wir fordern daher grundsätzlich die Festigung des bewährten Provisionsvergütungssystems als Leitvergütung in der Versicherungsbranche, verbunden mit den Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung der Geschäftsmodelle und der damit einhergehenden Vergütungsformen. Denn die Versicherungsvermittler können ihren sozialpolitischen Auftrag bei der Sicherung von Altersvorsorgebezügen ihrer Kunden nur erfüllen, wenn ihre Berufsgrundlagen nicht unverhältnismäßig beschränkt werden.
Mit der gestrigen Veröffentlichung der Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb im Amtsblatt der Europäischen Union beginnt der Prozess der Umsetzung in den Nationalstaaten. Die neue Richtlinie tritt am 23. Februar 2016 in Kraft. Deutschland hat dann zwei Jahre Zeit für die Umsetzung. Die Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, eigenständige Regelungen zu erlassen und nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen.