BVK: Taping wird Finanzanlagenvermittler unnötig belasten
Bundesrat verabschiedet FinVermV
Die geänderte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) wurde vom Bundesrat (20.9.2019) gebilligt. Sie tritt am Anfang des zehnten Monats nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, am 1.8.2020.
Aufgrund der Vorgaben der seit Anfang 2018 geltenden EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID musste der Verordnungsgeber die FinVermV anpassen. Sie enthält einige Regelungen, die nach Auffassung des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) die Finanzanlagenvermittler aufgrund eines falsch verstandenen Verbraucherschutzes unverhältnismäßig und unnötig belasten werden.
„Insbesondere kritisieren wir die Aufzeichnungspflicht elektronischer und telefonischer Kommunikation, das sogenannte Taping“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Es bürdet den rund 38.000 Finanzanlagenvermittlern viel Arbeit auf und wird auch zu Rechtsunsicherheiten führen. Denn in Beratungsgesprächen wird nicht immer eindeutig sein, wann ein aufzeichnungspflichtiges Gespräch endet und nicht aufzunehmende Inhalte z. B. über einen Versicherungsabschluss beginnen.“
Das Taping birgt zusätzlich zu der Rechtsunsicherheit Archivierungskosten, da alle aufzeichnungspflichtigen Gespräche über eine mögliche Vermittlung von Finanzprodukten laut FinVermV-Entwurf zehn Jahre aufzubewahren sind.
Dennoch sieht der BVK Positives in der novellierten FinVermV: So wurde das Vergütungssystem auf Provisionsbasis unangetastet gelassen und nur dahingehend korrigiert, dass Zuwendungen seitens der Produktgeber nicht mit der Verpflichtung der Finanzanlagenvermittler kollidieren dürfen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers zu handeln. Außerdem wird den Vermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern eine zehnmonatige Übergangsfrist gewährt, um ihre Berufspraxis an die neue Rechtslage anzupassen.