Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD: BVK-Jahreshauptversammlung fordert Verbraucherschutz mit Qualitätsberatung
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) begrüßt den Willen des Gesetzgebers, die nationale Umsetzung der EU Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen und sieht sich dabei in vielen Punkten bestätigt. Das war das einhellige Votum der Mitglieder auf der diesjährigen Jahreshauptversammlung in Bonn am 18. Mai 2017.
Der größte Vermittlerverband Deutschlands will den Verbraucherschutz stärken und daher gesetzlich geregelt wissen, dass künftig kein Vertrieb ohne Beratung stattfinden darf. „Die Absicherung von existenziellen Risiken darf nicht einfach eine Sache von ein paar unüberlegten Klicks auf irgendwelchen Portalen sein“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Daher bestärken wir den Gesetzgeber darin, für den Online-Vertrieb die gleichen Beratungs- und Informationspflichten festzuschreiben, wie sie bereits für den stationären Versicherungsvertrieb gelten.“
Unterstützen möchte der BVK auch das Vorhaben, das Provisionsabgabeverbot gesetzlich im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu verankern und es als eine Markverhaltensregel gegen den unlauteren Wettbewerb zu begründen. Denn auch dies entspricht einem Verbraucherschutzgedanken: Schließlich sollen Verbraucher nicht mit falschen Anreizen der Provisionsteilung zum Abschluss eines nicht bedarfsgerechten Versicherungsschutzes verleitet werden.
Erhalt von Provision und Courtage
Der BVK begrüßt überaus die Verankerung der Provision und Courtage als Leitvergütung. „Darüber hinaus befürworten wir ausdrücklich, dass es Versicherungsmaklern erlaubt sein soll, Kunden, die nicht Verbraucher sind, gegen ein Honorar Versicherungen zu vermitteln“, konstatiert der BVK-Präsident. „Wünschenswert wäre eine flexible Vergütung für alle Versicherungsvermittler unabhängig von ihrer Vertriebsform.“
Auch die im jetzigen Gesetzesentwurf vorhandenen Transparenzvorschriften werden vom BVK bejaht. „Denn die bestehende Regelung eines Gesamtkostenausweises ist hervorragend geeignet, um Verbrauchern einen Überblick zu verschaffen“, so Heinz. „Ein gesonderter Provisionsausweis als Basis für den Produktvergleich wäre hingegen irreführend, denn eine Offenlegung der Höhe von Provisionen sagt nichts darüber aus, ob ein Produkt bedarfsgerecht für den Kunden ist.“
Schließlich will der BVK den Verbraucherschutz durch ein Verbot von Kopplungsgeschäften im IDD-Umsetzungsgesetz gestärkt sehen: So sollte es zum Schutz des Verbrauchers Kreditinstituten untersagt werden, Kreditvergaben mit der Vermittlung von Versicherungen zu koppeln.